Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einer Kammerentscheidung (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2009, Aktenzeichen: 2 BvR 2179/09) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Mecklenburg-Vorpommern Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt, das dem Kreisverband Uecker-Randow der NPD die Verbreitung eines anti-polnischen Plakates untersagt hatte (http://bit.ly/l6qYo). Die Verfassungsbeschwerde wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Danach bleiben Aussagen wie "Polen-Invasion stoppen!" oder in diesem Zusammenhang die bildliche Darstellung von Krähen und Euro-Geldscheinen, nach denen eine der Krähen pickt, untersagt. Kurz gesagt hat sowohl das OVG als auch das BVerfG die Menschenwürde der Deutschland lebenden Polen tangiert gesehen (s. unter Gründe 1.d.aa. [Randnummer 11]).
Die Entscheidung ist systematisch sauber begründet. Auch inhaltlich ist ihr in vollem Umfang zuzustimmen, sowohl wenn sich die Kammer auf die Störung der öffentlichen Ordnung als auch auf eine Verletzung der Menschenwürde polnischer Bürger, die in der Bundesrepublik leben, stützt. Obwohl überspitzte und polemische Auseinandersetzung zum demokratischen Diskurs - insbesondere auch im Wahlkampf - gehört, kann und darf dies nicht bedeuten, dass in der Art des "Stürmer" Parteipropaganda betrieben wird!
Donnerstag, 24. September 2009
Bundesverfassungsgericht verbietet der NPD anti-polnische Äußerungen (http://bit.ly/l6qYo)
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