Donnerstag, 1. Dezember 2016
Ein erster vielleicht noch ein wenig unfertiger Kommentar zur heutigen Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes durch den Deutschen Bundestag
Vielleicht kann jemand aus der geneigten Leserschaft einem unbedarften
und nicht mehr ganz jungen Juristen, der überwiegend sozialrechtlich
tätig ist, erklären, inwiefern wir heute durch die Verabschiedung des
Bundes-Teilhabegesetzes (BTHG) durch den Deutschen Bundestag einen
Schritt weitergekommen sind? Mir ist nach wie vor in keiner Weise klar,
inwiefern das Gesetz für das Gros der beeinträchtigten Menschen, das
nicht in wesentlichem Umfang Einkünfte erzielt und deren Angehörige,
die sich für die Betroffenen tagtäglich sowohl pflegerisch als auch im
Hinblick auf die ganzen behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Unwägbarkeiten ausgesetzt sehen, verausgaben (die Unzuträglichkeiten
durch die Leistungsträger betreffen natürlich in noch größerem Maße die
Betroffenen selbst), eine Erleichterung sein soll. Die Möglichkeit, die
Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen daran zu knüpfen, dass dieselben
für mehrere Assistenznehmer durch eine Assistenz geleistet werden, ist
nur teilweise zurückgenommen, für die WfbM gibt es keinerlei
wesentlichen Fortschritte, geschweige denn, dass endlich an deren
Abschaffung gearbeitet würde. Man muss schon einen sehr einseitig
parteipolitischen Blick haben, um sich als Vorsitzende der Lebenshilfe
dieses Gesetz in der von Ihnen vorgestellten Art und Weise schön zu
reden.Wir werden das heute durch die Regierungsfraktionen im Deutschen
Bundestag verabschiedete Bundes(ersichtlich nicht)-Teilhabegesetz, so
denn der Bundesrat diesem Schandwerk tatsächlich zustimmen sollte und
der Bundespräsident auch noch unterzeichnen sollte, dann eben als
Betroffene mittels Verfassungsbeschwerden und abstrakten
Normenkontrollverfahren verfassungsrechtlich in Grund und Boden klagen
müssen, damit sich die Bundesregierung endlich befleißigt, ein den
menschenrechtlichen Ansprüchen der UN-Behindertenrechtskonvention und
dem grundrechtlichen Gleichheitsanspruch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG,
wonach ja angeblich "niemand ... wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden" darf (manchmal liest sich das Grundgesetzu nicht nur wie
Sonntagslyrik, sondern wie schierer Hohn für die Betroffenen) genügendes
Teilhaberecht zu schaffen. Man hat die Bundesreigerung und die sie
tragenden Fraktionen vorher hinlänglich gründlich gewarnt. Wer nicht
hören will, muss sich eben - wieder einmal, mittlerweile fungiert das
Gericht ja als permanenter Ersatzgesetzgeber - vom BVerfG die Leviten
lesen lassen.
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