Donnerstag, 1. Dezember 2016

Ein erster vielleicht noch ein wenig unfertiger Kommentar zur heutigen Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes durch den Deutschen Bundestag

Vielleicht kann jemand aus der geneigten Leserschaft einem unbedarften und nicht mehr ganz jungen Juristen, der überwiegend sozialrechtlich tätig ist, erklären, inwiefern wir heute durch die Verabschiedung des Bundes-Teilhabegesetzes (BTHG) durch den Deutschen Bundestag einen Schritt weitergekommen sind? Mir ist nach wie vor in keiner Weise klar, inwiefern das Gesetz für das Gros der beeinträchtigten Menschen, das nicht in wesentlichem Umfang Einkünfte erzielt und deren Angehörige, die sich für die Betroffenen tagtäglich sowohl pflegerisch als auch im Hinblick auf die ganzen behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt sehen, verausgaben (die Unzuträglichkeiten durch die Leistungsträger betreffen natürlich in noch größerem Maße die Betroffenen selbst), eine Erleichterung sein soll. Die Möglichkeit, die Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen daran zu knüpfen, dass dieselben für mehrere Assistenznehmer durch eine Assistenz geleistet werden, ist nur teilweise zurückgenommen, für die WfbM gibt es keinerlei wesentlichen Fortschritte, geschweige denn, dass endlich an deren Abschaffung gearbeitet würde. Man muss schon einen sehr einseitig parteipolitischen Blick haben, um sich als Vorsitzende der Lebenshilfe dieses Gesetz in der von Ihnen vorgestellten Art und Weise schön zu reden.Wir werden das heute durch die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag verabschiedete Bundes(ersichtlich nicht)-Teilhabegesetz, so denn der Bundesrat diesem Schandwerk tatsächlich zustimmen sollte und der Bundespräsident auch noch unterzeichnen sollte, dann eben als Betroffene mittels Verfassungsbeschwerden und abstrakten Normenkontrollverfahren verfassungsrechtlich in Grund und Boden klagen müssen, damit sich die Bundesregierung endlich befleißigt, ein den menschenrechtlichen Ansprüchen der UN-Behindertenrechtskonvention und dem grundrechtlichen Gleichheitsanspruch des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach ja angeblich "niemand ... wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" darf (manchmal liest sich das Grundgesetzu nicht nur wie Sonntagslyrik, sondern wie schierer Hohn für die Betroffenen) genügendes Teilhaberecht zu schaffen. Man hat die Bundesreigerung und die sie tragenden Fraktionen vorher hinlänglich gründlich gewarnt. Wer nicht hören will, muss sich eben - wieder einmal, mittlerweile fungiert das Gericht ja als permanenter Ersatzgesetzgeber - vom BVerfG die Leviten lesen lassen.

Keine Kommentare: