Donnerstag, 8. Oktober 2009

Niedersachsen will das sozialgerichtliche Verfahren reformieren ... aber natürlich nicht zulasten der "Hilfebedürftigen"

Mit einer besonders "lustigen" Pressemitteilung erfreut uns heute das niedersächsische Justizministerium. Danach ist von Seiten des Bundeslandes Niedersachsen eine Bundesratsiniative geplant, mit der durch die Änderung materiellen Sozialrec...hts die Sozialgerichtsbarkeit entlastet werden soll. Aufhorchen lässt dabei insbesondere die Aussage des niedersächsichen Justizministers, dass es dabei keine Abstriche der Rechte der Hilfebedürftigen geben soll. Das ist gleich aus zweierlei Gründen feinsinnig formuliert: Zum einen soll ja das materielle Recht eingeschränkt werden, nicht hingegen das formelle (letzteres ist Prozessrecht, und darauf bezieht sich Busemann ja wohl). Zum anderen ist es schon bezeichnend, dass Busemann jeglichen Antragsteller oder Kläger in einem Sozialgerichtsprozess meint, den "Hilfebedürftigen" zurechnen zu müssen. Die Versicherten in der Sozialversicherung, deren Vorbringen vor Gericht nach wie vor einen Großteil der Arbeit der Sozialgerichte ausmacht, vergisst er dabei geflissentlich. Dass daneben das Sozialverwaltungsverfahren bereits bislang - vorsichtig formuliert - zugunsten der Sozialleistungsträger ausformuliert ist, wird dabei auch eben mal "unter den Tisch gekehrt".

Link zur Pressemitteilung des niedersächsischen Justizministeriums: http://bit.ly/1T7X0Y

Sonntag, 4. Oktober 2009

Behinderte Menschen dürfen jetzt auch nahe von Freiburg stationär - natürlich nicht ambulant - in Einzelzimmern leben: http://bit.ly/333ieu

Wie die "Badische Zeitung" vom 02.10.2009 mitteilt, dürfen jetzt - nach einem Umbau eines Heimes - in Haslach nahe Freiburg auch Menschen mit Lernschwierigkeiten (konventionell auch gern "geistig behindert" genannt) stationär - natürlich nicht ambulant, wo kämen wir da auch hin! - in Einzelzimmern leben.
Die Caritas hat sich mit einem Neubau also - einmal wieder - ein Denkmal gesetzt, sie hat - einmal wieder - dafür gesorgt, dass es behinderten Menschen von Sozialhilfeträgern unmöglich gemacht werden wird, sich in einem eigenen Lebensumfeld zu bewegen, sie hat - wieder einmal - dafür gesorgt, dass der sozialhilferechtliche Grundsatz "ambulant vor stationär" die Einrichtungsträger "einen feuchten Kehricht" interessiert.

Was macht die Behindertenselbsthilfe, wenn sie denn überhaupt reagiert? Es wird - wieder einmal - einen allenfalls lahmen Protest geben, die Initiative (dankenswerter Weise gibt es die wenigstens) "Daheim statt Heim" wird - vielleicht, wieder einmal - einen Aufschrei loslassen. Und das wird es - wieder einmal - gewesen sein. 

Wenn schon eine rot-grüne und eine Große Koalition überhaupt keinen Fortschritt im Bereich "ambulant vor stationär" erzielt haben, obwohl dieser Grundsatz als Fundamentalnorm im SGB XII festgelegt ist, was soll man dann erst von einer wirtschaftsliberalen schwarz-gelben Regierung auf Bundesebene auf diesem Gebiet erwarten?

Verlinkung: http://bit.ly/333ieu. 

Dienstag, 29. September 2009

Das große Heulen und Zähneklappern der SPD nach der Bundestagswahl

Ich gebe zu, ich bin verwundert. Verwundert darüber, wie der einzige eindeutige Verlierer der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag vom 27.09.2009 mit diesem Ergebnis umgeht. Die Rede ist - natürlich - von der SPD.
Da wird jetzt vielfach so getan, als habe man in den letzten vier Jahren mühsam vieles an Kompromissen in der Großen Koalition mit der CDU/CSU schlucken müssen, was eindeutig nicht sozialdemokratische Politik gewesen sei. Ist das wirklich so? Ist es nicht vielmehr so, dass die vorherige und jetzt wieder zur Wahl stehende Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ein viel größeres Problem hatte, ihren Gestus als sozialdemokratisierende Kanzlerin ihrer eigenen Fraktion, der CDU, zu verkaufen?
Vieles an politischer Gestaltung in den letzten vier Jahren ist von den Bürgern als Stillstand empfunden worden, viele haben andererseits aber aufgeatmet, als sich die Bundesregierung nach einigem Zögern Anfang diesen Jahres entschlossen gegen den Markt und für staatliche Eingriffsverwaltung entschieden hat. Diese Entscheidung scheint richtig gewesen zu sein, es war eine typisch kontinentaleuropäische Entscheidung, die jetzt von den englischsprachigen Ländern - zunächst halbherzig, mittlerweile mit einigem Mehr an Verve - selbst nachvollzogen wird.
Die Ursachen für die jetzige katastrophale Entwicklung des Wählerpotenzials der SPD hat jedoch tiefer liegende Ursachen, und das weiß die Partei auch genau.
Immer wieder wird das Schlagwort von "Hartz IV" in die Debatte geworfen, woran die SPD jetzt letztlich - vor allem auch durch einen umgreifenden Wählerzuwachs der LINKEN in Westdeutschland - gescheitert sein soll. Da ist sicherlich etwas dran. Nicht umsonst musste Gerhard Schröder als letzter sozialdemokratischer Kanzler einer rot-grünen Bundesregierung seinen gesamten Machtimpetus in die Waagschale werfen (und hat darüber auch den Parteivorsitz verloren), die Hartz-Gesetze durchzusetzen. Dass ihm die GRÜNEN dabei auch noch assistiert haben, dürfte ein entschiedener Sündenfall - ähnlich wie das Kosovo, ähnlich wie Afghanistan - sein, der ihnen als Bürgerrechtspartei zumindest die soziale Komponente genommen und sie im Sozialen freidemokratisiert hat.
Das ist für die GRÜNEN weitaus weniger dramatisch als für die SPD, sahen die Ökologen doch nie die Ausrichtung der Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik als ihre vordringliche Aufgabe (dafür war ja - eigentlich - auch die SPD zuständig).
Es mag jetzt verwundern, wenn ich konstatiere, dass die SPD hinsichtlich Hartz IV durchaus konsequent ist. Die Partei ist viel leistungsorientierter, als es auf den ersten Blick hin wirken mag, was - für sich genommen - überhaupt kein Fehler ist. Das Problem ist, dass die Wirkkomponente des "Forderns und Förderns" (man beachte auch die Reihenfolge, die schon im Gesetzestext durchaus so gewollt ist) nie funktioniert hat und auch künftig wohl nicht funktionieren wird. Einmal abgesehen davon, dass sich die bisherige Große Koalition noch nicht einmal auf die Vorgehensweise hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung der Job-Center (oder Arbeitsgemeinschaften) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einigen können, fragt man sich schon, wie z.B. ein umgreifendes - so gesetzlich vorgesehenes - Fall-Management funktionieren soll, wenn es das bis heute in Teilen der Republik nicht einmal gibt. Stattdessen gibt es eine Sanktionsquote von ca. 4%. Manche halten das für wenig, ich halte das für immens viel.
Und damit kreise ich auch um den eigentlichen Kern des Problems. Natürlich kann man sich mit u.a. Wolfgang Clement auf den Standpunkt stellen, sozial sei, was Arbeit schaffe, und wer keine solche finde, sei letztlich nur zu faul, seine Lebensführung durch eigene Arbeit zu finanzieren.
Für weite Teilbereiche derer, die heute auf einem Niveau der Sozialhilfe leben, aber grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, trifft das aber einfach nicht zu. Das weiß die SPD natürlich nur zu genau und es wirkt merkwürdig hilflos, dass sie trotzdem z.B. die zeitweilige Abschaffung der Schwerbehinderten-Akademikerarbeitsvermittlung durch die ZAV abgeschafft hat, obwohl gerade diese es einzig vermocht hat, auch schwerbehinderte Hochschulabsolventen in einem nennenswerten Umfang auf dem ersten Arbeitsmarkt unterzubringen.
Es hapert also am Sozialen. Das ist - natürlich - eines der entscheidenden Probleme, wenn ich mich dem Grunde nach nur noch um bürgerliche Wählerklientel bemühe (wie man das dem Quartett Steinmeier, Müntefering, Steinbrück und Schröder ohne Weiteres unterstellen darf). Die SPD wird sich nun in der Opposition daran zu beweisen haben, dass sie eben nicht weiterhin versucht, die bessere CDU zu sein (wobei es kaum vorstellbar ist, dass die jetzt antretende Koalition eine umfassende Arbeitsmarktreform auf die Beine zu stellen in der Lage sein wird; dieselbe würde durch die liberale Öffentlichkeit in Deutschland förmlich zerrissen werden. Nicht umsonst lautet ein hübsches, aber treffendes Sprichwort: "Nur Nixon konnte nach China gehen").
Aber auch die GRÜNEN und die LINKE sollten sich keineswegs auf ihren - vermeintlichen - Wahlmeriten ausruhen. Dass die LINKE überweigend nicht wegen ihrer Inhalte, sondern wegen des Protestpotenzials gegenüber der SPD gewählt worden ist (das betrifft insbesondere Westdeutschand, in Ostdeutschland ist die LINKE als Miliepartei durchaus eine ernst zu nehmende, eher strukturkonservativ agierende Volkspartei), ergaben schon Wählerbefragungen weit vor der Bundestagswahl, in denen der Partei zwar die Kompetenz, Probleme sichtbar zu machen und agitatorisch auf die Tagesordnung der Politik zu bringen zugebilligt wurde, nicht hingegen auch eine diesbezüglich Lösungskompetenz. Das ist auch nicht verwunderlich, dort wo die LINKE mit in der Regierung sitzt (wie in Berlin), macht sie jedes "Streichkonzert" mit, das der entsprechende Landeshaushalt zu erfordern scheint.
Fast ebenso verblüfft wie über das Memento mori der SPD war ich persönlich über das Jubelgeheul der GRÜNEN, etwas mehr als 10% der Wählerstimmen ergattert zu haben. Damit stellt die Fraktion zum zweiten Mal hintereinander das Schlusslicht hinsichtlich der Fraktionsstärke im Deutschen Bundestag dar. Das reicht zwar sicherlich hin, um weitere vier Jahre eine ordentliche Opposition zu machen (auch in der Breite der Themen, die die Fraktion rein tatsächlich berücksichtigen kann), deutet aber schon darauf hin, dass die Partei, verhält sie sich weiterhin offensiv nur auf dem ökologischen Gebiert, "das Ende der Fahnenstange" erreicht hat, was den Wählerzulauf betrifft. Auch stellt sich die Frage - ich persönlich bin durchaus kein Freund dieses Modells, aber für die Optionsfähigkeit der Partei spielt das eine große Rolle - ob es sich die GRÜNEN auf Bundesebene werden längerfristig leisten können, sich ausschließlich an die SPD zu binden.
Denn das war augenfällig während des ganzen Wahlkampfes: Dass neben mir mit Sicherheit Millionen anderer Menschen überhaupt nicht nachvollziehen konnten, wie sich SPD und GRÜNE einen Regierungsauftrag durch den Wähler denn nun vorgestellt haben. Die SPD hat auf die Option eines sog. Ampel-Bündnisses gebaut, bei den GRÜNEN war das in dieser Deutlichkeit nicht ganz so klar, da jedoch beide Parteien eine Koalition mit der LINKEN ausgeschlossen hatten, blieb lediglich diese eine Option. Die Frage, die sich dabei stellt ist nun jedoch nur, wie realistisch das jemals gewesen sein soll. Weder hat die FDP in ihrer Koalitionsaussage während dieses Wahlkampfes auch nur einmal "gewackelt" (wofür allein man den bisher nicht als sonderlich beständig geltenden Dr. Guido Westerwelle schon loben muss), noch ist momentan wirklich so richtig vorstellbar, dass diejenigen Wähler, die die FDP gewählt haben (es gibt z.B. eine ganz erstaunliche Wählerwanderung von der SPD hin zur FDP, die so augenscheinlich ist, dass man sich nur die Wahlergebnisse aus den Jahren 2005 und 2009 ansehen muss), sich ein rot-gelb-grünes Bündnis hätten vorstellen mögen oder dies gar gewünscht hätten (so landet in der vor der Wahl stattfindenden Wählerbefragung, welche Koalition denn gewünscht werde, die Große Koalition knapp vor ... rot-rot-grün, wer hätte jetzt auch ernstlich irgendetwas anderes erwartet?).
Man darf konstatieren: Es werden spannende vier Jahre werden (denn, dass die christ-liberale Koalition über diesen Zeitraum halten wird, ist schon aufgrund ihres Vorsprungs an Mandaten wahrscheinlich). Denn nach der nach wie vor anhaltenden Weltwirtschaftskrise werden sich viele Wahlversprechen von schwarz-gelb gar nicht halten lassen. Weder wird man dazu gelangen, die sog. "Leistungsträger" (womit vor allem die FDP augenscheinlich etwas völlig meint, als realistisch wäre, nämlich nahezu ausschließlich ihre eigene Wählerklientel) steuerlich in dem Umfang zu entlasten, wie das vorher versprochen worden ist noch werden die sozialen "Grausamkeiten" sonderlich grausam ausfallen. Erinenrt sei nur an ein Wort der Bundeskanzlerin kurz nach der Wahl, es müsse jetzt niemand Angst haben. Ich denke, das ist wörtlich zu nehmen. Fr. Dr. Merkel wird sich in ähnlicher Weise sozialdemokratisierend durch das politische Umfeld lavieren, wie sie das bereits vier Jahre lang getan hat.
Was beweißt uns das: An der These des "Dicken", in der Ruhe liege die Kraft, muss etwas dran sein. Für Aktionismus wirst Du in Deutschland Wähler gnadenlos abgestraft (siehe Schröder), durch Zuwarten und spätes - in Merkels Fall meistens nicht einmal zu spätes - Agieren kannst Du beim Wahlvolk nur Pluspunkte sammeln. Gut, das funktioniert nicht auf der politischen Linken, die neben Nestwärme auch immer den Anspruch an ein (oder mehrere) politische Projekt(e) hat, aber auf der politischen Rechten funktioniert das famos.

Donnerstag, 24. September 2009

Bundesverfassungsgericht verbietet der NPD anti-polnische Äußerungen (http://bit.ly/l6qYo)

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einer Kammerentscheidung (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2009, Aktenzeichen: 2 BvR 2179/09) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Mecklenburg-Vorpommern Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt, das dem Kreisverband Uecker-Randow der NPD die Verbreitung eines anti-polnischen Plakates untersagt hatte (http://bit.ly/l6qYo). Die Verfassungsbeschwerde wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Danach bleiben Aussagen wie "Polen-Invasion stoppen!" oder in diesem Zusammenhang die bildliche Darstellung von Krähen und Euro-Geldscheinen, nach denen eine der Krähen pickt, untersagt. Kurz gesagt hat sowohl das OVG als auch das BVerfG die Menschenwürde der Deutschland lebenden Polen tangiert gesehen (s. unter Gründe 1.d.aa. [Randnummer 11]).
Die Entscheidung ist systematisch sauber begründet. Auch inhaltlich ist ihr in vollem Umfang zuzustimmen, sowohl wenn sich die Kammer auf die Störung der öffentlichen Ordnung als auch auf eine Verletzung der Menschenwürde polnischer Bürger, die in der Bundesrepublik leben, stützt. Obwohl überspitzte und polemische Auseinandersetzung zum demokratischen Diskurs - insbesondere auch im Wahlkampf - gehört, kann und darf dies nicht bedeuten, dass in der Art des "Stürmer" Parteipropaganda betrieben wird!

Dienstag, 8. September 2009

In Rheinland-Pfalz wird das AGG gelobt. Warum eigentlich?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll in Deutschland die Diskriminierung von Minderheiten im Zivilrecht reduzieren. Das Gesetz entstand aufgrund eines Kompromisses zwischen den Koalitionspartnern der Großen Koalition, wobei man nahezu sämtliche relevanten Bestandteile eines früheren Entwurfes unberücksichtigt gelassen hat, der noch unter rot-grün in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde, der jedoch der Diskontinuität (das ist der Wegfall aller Gesetzesvorhaben nach Schluss einer Legislaturperiode) anheim fiel.
Nun meinen die rheinland-pfälzische Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (MinASGFF) Malu Dreyer, die Landes-Beauftragte für Migration und Integration Maria Weber und der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen Ottmar Miles-Paul, das Gesetz habe sich bewährt (zur Pressemitteilung des Ministeriums vom 07.09.2009 folgender Link: http://bit.ly/17vh46).
Fr. Weber meint, es sei der Integration förderlich, dass Betriebe mittlerweile Schulungen durchführen ließen, um Diskriminierungen innerhalb des eigenen Unternehmens zu vermeiden. Zudem sei die Gleichstellung von Lesben und Schwulen durch das AGG so weit zementiert worden, dass man nunmehr auch auf landesrechtlicher Ebene die Lebenspartnerschaften (so werden - da der Begriff "Ehe" verfassungsrechtlich für das Zusammenleben von Mann und Frau mittels Trauschein geschützt ist - die Begründung dauerhafter Bindungen gleichgeschlechtlicher Partner bezeichnet, die vor einem Standesbeamten vollzogen wurden) mit der Ehe gleichgestellt würden.
Für Hrn. Miles-Paul stellt es schon einen Erfolg an sich dar, dass behinderte Menschen überhaupt in das Gesetz mit aufgenommen wurden (zum Hintergrund: die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union haben das - noch - nicht vorgesehen gehabt). Daneben ist es zumindest verblüffend, von einem vormaligen Vertreter der "Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben" lesen zu müssen, bei behinderten Menschen handle es sich um Menschen mit Behinderung (es macht einen Riesenunterschied, ob ich als Mensch, der eine Körper-, Sinnes- oder intellektuelle Schädigung habe, woraus eine Beeinträchtigung folgt, die erst zur Behinderung im sozialen Umfeld führt oder ob ich mich als Mensch durch meine Behinderung schon in der - falschen - Wortwahl stigmatisieren lassen muss; aber vielleicht hat das auch nur die Pressestelle des Ministeriums "verhunzt"). Das ist eine Diktion, die rückwärts gewandt ist und wohl eher zum Sprachgebrauch der CDU/CSU denn zum wohl prominentesten selbst betroffenen Vertreter unter den Beauftragten für die Belange behinderter Menschen passt. 
Immerhin bemängeln die Ministerin und die beiden Beauftragten, dass das Gesetz nicht hinreichend sei und insbesondere im Zivilrecht zu kurz greife.
"Ja, wo denn sonst?", ist man versucht zu fragen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt praktisch ausschließlich Materien des zivilrechtlichen Antidiskriminierungsschutzes (abgesehen von Arbeitsverhältnissen im Öffentlichen Dienst, auf die das Gesetz auch anwendbar ist). Wenn die Ministerin bereits zu Beginn der Pressemitteilung darauf abhebt, das Gesetz habe dazu gedient, das Bewusstsein in weiten Teilen der Bevölkerung dahingehend zu schärfen, dass es eine Vielzahl von Diskriminierungen bei Minderheiten gibt, so ist das - mit Verlaub - Humbug.

Das AGG darf als eines der unbekanntesten Gesetze im deutschen Sprachraum gelten. Das ist nun für Gesetze, die Minderheiten schützen oder deren Diskriminierung verhindern sollen, nichts Ungewöhnliches (dass es seit 2001 das SGB IX als Nachfolgeregelung des Schwerbehindertengesetzes gibt, ist bis heute nicht einmal manchem Unternehmen bekannt; dass es Behindertengleichstellungsgesetze auf Bundes- wie auf Länderebene gibt, weiß bis heute kaum jemand). Tritt ein Fall von Diskriminierung ein - wie kürzlich im Falle eine Vier-Sterne-Hotels in Bayern, das meinte, einem behinderten Gast unterschwellig die Sauna-Nutzung untersagen zu sollen - kommt niemand auch nur auf die Idee, es könne sich um einen der Klage fähigen Sachverhalt handeln.

Dass weiterhin, wie Fr. Dreyer ebenfalls ausführt, eine - von den Wirtschaftsverbänden auf Arbeitgeber vor Schaffung des Gesetz so befürchtete - Klagewelle ausgeblieben sei, mag zwar auch an der übergroßen Zurückhaltung der Diskriminierten liegen, gegen ihre Diskriminierer auch rechtlich vorzugehen (was den Diskriminierern ein schwammig und für sie günstig lautendes Gesetz auch deutlich erleichtert), es liegt aber viel eher daran, dass zum einen vielfach der Aufwand den Ertrag nicht lohnt (so ist der Schadenersatz bei Nichteinstellung trotz Diskriminierung regelmäßig auf maximal drei Brutte-Monatsgehälter beschränkt), zum anderen - wie eben schon geschrieben - das Gesetz die Latte für den Nachweis einer konkreten Benachteiligung reichlich hoch legt. So hoch jedenfalls, dass nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts im Arbeitsgerichtsprozess (denn darum geht es wesentlich im AGG) wie auch im "normalen" Zivilprozess eher freundlich im Sinne der Beklagten, also derjenigen, die die Diskriminierung zu verantworten haben, ausgestaltet ist.

Wenn Fr. Weber ernstlich der Ansicht ist, dass durch Schulungen in Unternehmen Diskriminierungen in nennenswertem Umfang vermieden würden, so ist sie entweder naiv oder sie spricht wider besseres Wissen. Es ist in Juristenkreisen allenthalben bekannt, dass sich nach 2006 (der Schaffung des AGG) ganze Anwaltsfirmen daran gemacht haben, wie das Gesetz - nun, nennen wir es es einmal höflich so - im Sinne der Unternehmen dahingehend "interpretiert" werden kann, dass man zwar weiterhin diskriminiert, der Diskriminierung jedoch durch Betroffene nicht wirksam begegnet werden kann. Hier wäre eine konkrete Beweislastumkehr der sinnvolle Weg gewesen, einzig, die Regierungskoalition wollte sie aus politischen Opportunismus den Arbeitgeberverbänden gegenüber nicht. 

Ich verrate jetzt ja durchaus nichts Neues, wenn ich konstatiere, dass es im Rahmen einer Bewerbungsverfahrens von Arbeitgeberseite her seit jeher tunlich ist, so wenig wie möglich zu begründen, weshalb man einen bestimmten Stellenbewerber gerade nicht haben will. Mit jeder inhaltlichen Begründung macht sich der Begründende angreifbar; sofern er sie unterlässt, hat der Diskriminierte zu beweisen, dass ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Prozedur zur Diskriminierung geführt hat.
Auch hier, wie bei nahezu allen anderen Streitpunkten, hat sich die CDU/CSU im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt. Es gibt keine klassische Beweislastumkehr im AGG, es darf nach wie vor im Individualrechtsverkehr diskriminiert werden (also immer dann, wenn es sich nicht um sog. Massengeschäfte handelt), das Klagerecht der Verbände ist so ausgestaltet, dass es im Grunde kaum wahrgenommen werden kann und es gibt (ein besonders rotes Tuch für mich) ... die Antidiskriminierungsstelle (ADS; dass die Abkürzung mit einer solchen, die man als Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom bezeichnet, gleich lautet, ist sicherlich nur Zufall, passt aber hervorragend ins Bild).
Nicht alleine, dass die CDU für Fr. Dr. Martina Köppen, einen sicherlich verdienten und frohgemuten Christenmenschen, eine Unterbringungsmöglichkeit für mindestens etwas über eine halbe Legislaturperiode geschaffen hat, die von Fr. Dr. Köppen verantwortete ADS hat es in zweieinhalb Jahren geschafft, mit Steuergeldern buchstäblich nichts zu schaffen, außer sich selber bekannt zu machen (und hierfür wiederum Steuergelder in nicht unbeträchtlicher Höhe "verschleudert").
Wenn nun Hr. Miles-Paul wiederum vom Erfolgserlebnis dahingehend spricht, dass behinderte Menschen überhaupt in dem Gesetzesmachwerk auftauchen, kann man - durchaus so boshaft gemeint, wie es klingt - fragen: ja und? Einen besonderen Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht gab es vormals schon im SGB IX, dass man heutzutage - hypothetisch - gegen eine Versicherung vorgehen kann, die den Versicherungsabschluss verweigert: schön. Im Rahmen der Begründung von Mietverhältnissen können behinderte Menschen nach wie vor kaum klagen (wegen der Sperre hinsichtlich der individualrechtlichen Vereinbarungen).

Es spräche gegen diese "Jubelarie" der Damen Dreyer und Weber sowie von Hrn. Miles-Paul ja durchaus nichts, wenn das AGG denn tatsächlich - insbesondere für behinderte Menschen - irgendetwas substanzielles "gebracht" hätte. Aber nur der These zu huldigen, es sei löblich, dass es das Gesetz überhaupt gebe, ist dann - inhaltlich - schon mehr als armselig!

Den Gesetzestext des AGG - es lohnt sich selbst für Nichtjuristen, sich denselben einmal durchzulesen - findet man übrigens hier: http://bit.ly/8HW5m. 

Sonntag, 23. August 2009

Buchneurscheinung am 31.08.2009

Am 31.08.2009 erscheint ein neues Buch mit dem Titel "Politik und Recht für Menschen mit Behinderung in Europa und Asien" im Nomos-Verlag.
Obwohl sich der Titel (er geht noch weiter, wie man unten lesen kann) recht sperrig liest und das Werk mit 98 Euro nicht gerade preiswert ist, ist das Buch doch interessanter, als es auf den ersten Blick hin scheinen mag.
Das Buch ist aufgrund eines Ende 2007 in München stattgehabten Workshops zur Behindertenrechts- und -kulturvergleichung, die u.a. vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht und der Speyerer Deutschen Verwaltungshochschule veranstaltet wurde, entstanden.Es schließt an eine Konferenz aus dem Jahre 2002, aus der auch ein Buch hervorgegangen ist, an, in der es ausschließlich um die rechtsvergleichende Seite von Politik für behinderte Menschen in Asien und Europa ging.
Während das Ergebnis - insbesondere im Kultur-, aber auch im Rechtsvergleich - zeigte, dass in asiatischen Gesellschaften vielfach nach wie vor ein paternalistisches Modell im Umgang mit behinderten Menschen vorherrscht, sind einige Beiträge, die sich mit dem Recht und den Teilhabemöglichkeiten für behinderte Menschen in Europa auseinandersetzen, von einigem Interesse. Zu nennen sind hier insbesondere die Beiträge von Bernd Schulte ("Behindertenpolitik und Behindertenrecht in Europa"), Peter Trenk-Hinterberger ("Teilhaberechte behinderter Menschen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union") und Peter A. Köhler ("Behindertenpolitik und Rechte behinderter Menschen in Schweden"), die sämtlich interessante "Außenblicke" auf ganz unterschiedliche Aspekte des Rechts und der Politik für behinderte Menschen in Europa aufzeigen. Vielfach wird hierdurch erst nachhaltig deutlich, wo - insbesondere in der deutschen Behindertenpolitik - nach wie vor erklatante Schwachstellen liegen.
Mit dieser, der deutschen Behindertenpolitik, setze ich mich in meinem Beitrag "Behindertenpolitik in Deutschland aus der Sicht behinderter Menschen - Eine Streitschrift für eine bessere Behindertenpolitik" (S. 151-188) kritisch auseinander.
Es werden die verschiedenen Ebenen rechtliche Verortung des Rechts für behinderte Menschen dargestellt; dabei untersuche ich zunächst den Organisationsrahmen, innerhalb dessen Politiken für behinderte Menschen in Deutschland betrieben werden (so hinsichtlich des Deutschen Behindertenrates, der Beauftragten für die Belange behinderter Menschen und der in einigen Landesgleichstellungsgesetzen verankerten Beiräte), setze mich sodann mit verschiedenen Lebensphasen auseinander, die für behinderte Menschen besonders relevant sind (Kindergarten/Hort, Schule und Arbeitsleben) und behandele weiterhin Querschnittbereiche, die für behinderte Menschen von Relevanz sind (Teilhabe kontra Eingliederungshilfe, Persönliches Budget, Antidiskriminierung und Benachteiligungsverbot, Barrierefreiheit sowie - als besonderer Ausfluss derselben - Kommunikation und Medien). Dabei ergibt sich insgesamt ein negatives Urteil hinsichtlich der von der gegenwärtigen Großen Koalition betriebenen Politik für behinderte Menschen und ich komme am Schluss seines Beitrages zu dem Fazit: "Es wird allerhöchste Zeit, dass – wie in den 1980er Jahren – wieder einmal einige politisch denkende behinderte Menschen deutlich Lärm schlagen, um das – erstarrte, ermüdete und vollkommen lethargisch gewordene – behindertenpolitische Establishment aufzuwecken und die vor wenigen Jahren begonnenen Reformansätze nicht nur endlich fruchtbar zu machen, sondern in tatsächliche reformerische Ansätze auswachsen zu lassen."

Buchtitel:
von Maydell/Pitschas/Pörtner/Schulte (Hrsg.): Politik und Recht für Menschen mit Behinderung in Europa und Asien. Unter den Bedingungen des demografischen Wandels - kulturelle Voraussetzungen und Erklärungshypothesen (Studien aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht); 509 Seiten; 2009, Baden-Baden; Nomos-Verlag; 98,- Euro; ISBN 978-38329-4798-9 (Fundstelle: http://www.nomos-shop.de/productview.aspx?product=11621).

Freitag, 26. September 2008

Bundessozialgericht definiert Sozialdatenschutz für Hartz-IV-Empfänger

Bundessozialgericht definiert Sozialdatenschutz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Kassel (adr) Am 19.09.2008 hat der 14. Senat des Bundessozaigerichts (BSG) letztinstanzlich entschieden, dass Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig regelmäßig Kontoauszüge wenigstens aus den letzten drei Monaten vor Antragstellung beibringen müssen, wenn die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Leistungsträger dies fordert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Leistung auf Grundsicherung zum wiederholten Male beantragt wird (Aktenzeichen der Entscheidung: B 14 AS 45/07 R).

Den Hintergrund der Entscheidung bildet folgender Sachverhalt: Der Kläger, ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hatte sich im Jahre 2006 geweigert, Kontoauszüge der letzten drei Monate beizubringen, wie von der ARGE von ihm gefordert. Begründet hat er dies damit – nimmt man lediglich die bisher vorliegende Medieninformation des Gerichts – dass er Kontoauszüge aus den drei Monaten vor der Erstantragstellung bereits beigebracht habe. Daraufhin war ihm von der zuständige ARGE die Leistung nach Hartz IV (also die Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) versagt worden.

Zu Recht, wie das BSG nunmehr entschieden hat.

Der 14. Senat des BSG hebt entscheidend auf die Erforderlichkeit der Beibringung von Kontoauszügen ab, bejaht allerdings in einem Folgeschritt auch die Verhältnismäßigkeit, ohne dieselbe wohl freilich näher zu prüfen. Danach ist das Beibringen von Kontoauszügen durch den Leistungsempfänger regelmäßig erforderlich, damit die ARGE nachvollziehen kann, ob in den letzten drei Monaten vor Antragstellung durch den Leistungsempfänger Einkünfte erzielt worden oder ihm sonstige Geldmittel durch Dritte zugeflossen sind.

Damit ist für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein seit Längerem schwelender Streit – insbesondere zwischen den Landessozialgerichten (LSGen) Hessen und Nordrhein-Westfalen (NRW) – zugunsten der Ansicht des LSG NRW entschieden.

Hatte das Hessische LSG in einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz aus dem Jahr 2005 beschlossen, dass ein Grundsicherungsträger – mindestens in Fällen einer wiederholten Antragstellung – nicht verlangen könne, dass ein Leistungsempfänger wiederholt Kontoauszüge beibringe, außer die ARGE habe einen konkreten Verdacht auf Sozialleistungsmissbrauch. Dies hat das Hessische LSG u.a. mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mit dem Sozialdatenschutz und weiterhin damit begründet, dass durch das generalisierte Verlangen der ARGE an jeden Leistungsempfänger ein verdachtsunabhängiger Vorwurf des Sozialleistungsmissbrauchs greife.

Dem hat das LSG NRW – ohne die näher zu begründen – im Jahr 2007 widersprochen.

Im Grunde schließt sich das BSG nun wiederum der Entscheidung des LSG NRW an, schränkt dieselbe allerdings dahingehend ein, dass es das Schwärzen von Ausgabenpositionen auf den beizubringenden Kontoauszügen erlaubt, die mit einem ethnischen (das Gericht verwendet u.a. auch den nach wie vor gebräuchlichen, aber politisch schwer belasteten Begriff „rassisch“), politischen, religiösen oder auf die sexuelle Orientierung eines Leistungsempfängers hinweisenden Hintergrund zu tun haben.

Urteilsanmerkung:

Der 14. Senat des BSG verkennt in geradezu fundamentaler Weise insgesamt die Schutzfunktion des Sozialdatenschutzes für Sozialleistungsempfänger in der Grundsicherung. Nimmt man lediglich den bislang ausschließlich vorliegenden Medienbericht des BSG, so ist die Entscheidung allerdings wohl unzureichend begründet.

Augenscheinlich hat sich das Gericht – sinnvoller Weise – an der aus der Verwaltungsrechtsprechung bekannten Prüfung einer Trias aus Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit orientiert.

Während die Zweckmäßigkeit wohl unzweifelhaft sein dürfte – die Verwaltung argumentiert hier regelmäßig mit der Vereinfachung des Verfahrens für sie im Rahmen von Massenverfahren, wie sie die Erbringung der Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende zweifelsohne (leider) darstellt -, ist schon fraglich, ob die Beibringung von Kontoauszügen zum Nachweis, dass kein über den erlaubten Freigrenzen vorhandenes Einkommen oder Vermögen vorliegt, höchst zweifelhaft. Erforderlich ist eine sozialverwaltungsrechtliche Maßnahme (und um eine solche handelt es sich, wenn die ARGE einen Leistungsbezieher auffordert, Kontoauszüge zum Nachweis seiner Bedürftigkeit beizubringen) regelmäßig nur dann, wenn es kein milderes Mittel des Nachweises durch den Leistungsempfänger gibt. Zudem geben Kontoauszüge immer nur ein Bild der vergangenen Situation wider, niemals jedoch eines der gegenwärtigen. Das ist deswegen wichtig, weil es sich auch bei Hartz IV nicht um eine rentengleiche Leistung handelt, also eine Leistung ähnlich der Sozialhilfe ist, die – im Grunde genommen – jeweils von Tag zu Tag gewährt wird, worüber die Leistungsbescheide immer ein wenig hinweg täuschen.

Es ist also überhaupt nicht einsichtig, weshalb jemand, der Leistungen im Rahmen von Hartz IV bezieht, über seine Informationspflicht, der ARGE Einkünfte und Vermögen offenzulegen (dieselbe ist allerdings unstreitig und vollkommen nachvollziehbar, handelt es sich doch Hartz IV-Leistungen eben um eine steuerfinanzierte Grundsicherung und eben nicht um eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung), der Behörde auch noch seine sämtlichen Ausgaben mitteilen muss.

Problematisch ist die Entscheidung auch insofern, als sie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Beibringung von Kontoauszügen einfach unterstellt, ohne dies – wie es verfassungsrechtlich geboten wäre – näher zu prüfen.

Bei der Vornahme einer solchen Prüfung würde dem entscheidenden Senat nämlich aufgefallen sein, dass die Beibringung von Kontoauszügen durchaus dem Recht der informationellen Selbstbestimmung unterliegen kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder nicht, hätte revisionsrechtlich überprüft werden müssen. Da dies augenscheinlich nicht geschehen ist, die diesbezüglichen Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht an datenschutzrechtliche Regelungen gerade erst wieder in letzter Zeit mehrfach konkretisiert hat, ist das Urteil verfassungsrechtlich mindestens angreifbar.

Dass das BSG im vorliegenden Fall den Sozialdatenschutz wenigstens – europarechtlich konform – dahingehend präzisiert, dass Ausgaben, die mit einem Diskriminierungstatbestand nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher gehen können, ist im Grunde Kokolores. Diese Tatbestände wären sämtlich bereits durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) abgedeckt. Zudem „vergisst“ der Senat den besonderen Diskriminierungsschutz behinderter Menschen, der sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt.

Insgesamt verkennt das Gericht weitgehend, wozu Datenschutz, also auch Sozialdatenschutz, eigentlich dienen soll, nämlich den Staat davon abzuhalten, Informationen persönlicher und persönlichster Natur „abzugreifen“, die ihn nichts angehen.

Es hat einen Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende schlechthin nicht zu interessieren, wofür ein Leistungsberechtigter die empfangene Leistung verwendet, außer er kann diesem einen konkreten Missbrauch aus der gewährten Leistung nachweisen.

Damit sind wir bei einem weiteren Problem, mit dem sich der Senat augenscheinlich gar nicht auseinandergesetzt hat, nämlich dem Faktum, dass kaum ein Leistungsberechtigter so dumm sein wird, einen Leistungsmissbrauch auch noch unmittelbar über sein Giralgeldkonto zu betreiben.

Last not least – und das ist der wesentliche Dreh- und Angelpunkt, mit dem sich das BSG im vorliegenden Verfahren wohl gerade nicht auseinandergesetzt hat – ist die generelle Unterstellung an jeden Leistungsempfänger, er könne ein potenzieller Sozialleistungsbetrüger sein, eine absolute Zumutung für die ganz überwiegende Mehrheit der redlichen Leistungsempfänger. Für ein geradezu marginalisiertes Potenzial an Sozialleistungsbetrügern werden sämtliche Leistungsbezieher unter den Generalverdacht gestellt, selbst Missbrauch zu betreiben.

Nimmt man nicht bereits die vollständige Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme im verdachtsunabhängigen Fall im Rahmen der Prüfung hinsichtlich des Sozialdatenschutzes an, so muss es einem eigentlich doch spätestens bei der Prüfung des vom Verdacht eines Missbrauchs entkoppelten Generalverlangens nach persönlichen Informationen, mit denen die ARGE in aller Regel gar nichts wird anfangen können, doch schon einen Umstand dar, der einen mindestens frösteln machen könnte.

Natürlich ist es verständlich, dass der Arbeitsaufwand, den die ARGEn betreiben, nicht ins Uferlose ausarten darf. Mit der Beibringung von Kontoauszügen machen sich die ARGEn allerdings Mehrarbeit, die in aller Regel gar nicht nötig wäre.